Gesetze / Sonderurlaubsverordnung
SUrlV§ 6 Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 22.01.2009 – 4 S 111/06Zitiert von 4
- OVG NRW, 13.02.2025 – 1 B 16/25Zitiert von 2
- VG Ansbach, 11.10.2022 – AN 16 K 19.00895
- VG Gelsenkirchen, 21.03.2014 – 12 L 426/14Zitiert von 1
- OVG NRW, 12.08.2009 – 1 A 776/08Zitiert von 2
- BVerwG, 30.09.2020 – 1 WB 78/19 · Entsendung und SonderurlaubZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 18.11.2014 – 1 A 2303/11Zitiert von 1
- VG Trier, 17.04.2012 – 1 K 1653/11.TR
- VG Gelsenkirchen, 22.02.2012 – 1 K 5386/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 SUrlV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/6#abs-1 (1) Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung ist zu gewähren bei Entsendung für eine hauptberufliche Tätigkeit
Die Dauer des Sonderurlaubs richtet sich nach der Dauer der Entsendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/6#abs-2 (2) Sonderurlaub von bis zu einem Jahr unter Wegfall der Besoldung ist auch für die Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren, wenn die Beamtin oder der Beamte zu dieser hauptberuflichen Tätigkeit nicht entsandt wird.